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Ausstattung für das Homeoffice

06.03.2021

Es gab nie mehr Mensch, die im Homeoffice gearbeitet haben als während der andauernden Corona-Krise und dazu wird insbesondere technische Ausstattung benötigt. Für die Bereitstellung durch den Arbeitgeber gibt es schon seit Jahren Vergünstigungen aber nun werden auch Anschaffungen durch die Mitarbeiter noch attraktiver.

Egal, ob Mitarbeiter ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer haben oder die neue Homeoffice-Pauschale (5 Euro pro Tag bis 600 Euro im Jahr) in Anspruch nehmen, können Arbeitnehmer selbst erworbene Arbeitsmittel als Werbungskosten bei ihrer Steuererklärung geltend machen. Dazu gehören auch Einrichtungsgegenstände wie der Schreibtisch und der Bürostuhl, wenn diese nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.

Bei Anschaffungskosten bis 800 Euro ohne Umsatzsteuer (brutto aktuell 952 Euro) können die Aufwendungen sofort in voller Höhe abgezogen werden, bei größeren Anschaffungen muss hingegen eine Verteilung auf die Nutzungsdauer erfolgen. Beispielsweise muss ein Laptop zum Bruttopreis von 999 Euro bisher auf drei Jahre abgeschrieben werden. Das soll sich jedoch kurzfristig ändern.

Nach einem Bund-Länder-Beschluss sollen bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben werden können. Die Kosten für Computerhardware und -software zur Dateneingabe und -verarbeitung sollen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Arbeitnehmer können sie somit als Werbungskosten abziehen. Davon sollen alle profitieren, die im Homeoffice arbeiten.

Die neue Regelung soll vor allem für die Kosten von Hardware wie Drucker, Scanner und Bildschirme gelten, ebenso aber auch für alle Arten von Software. Bei Anschaffungen aus dem Jahr 2020 soll die Möglichkeit geschaffen werden, deren Restwert vollständig abzuschreiben.