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Das Pflegeunterstützungs- und –entlastungsgesetz

15.09.2023

Zum 1. Juli 2023 trat das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) in Kraft und dadurch änderte  sich die Beitragsberechnung in der Pflegeversicherung. Seitdem wirkt sich die Anzahl der Kinder stärker auf die Höhe des Beitragssatzes eines Arbeitnehmers aus. Umso mehr Kinder ein Arbeitnehmer hat, umso geringer fällt der Arbeitsnehmer-Beitragssatz aus.


Arbeitgeber können die dafür erforderlichen Informationen bei ihren Beschäftigten abfragen oder auf das digitale Verfahren warten. Bis zur digitalen Umsetzung kann es allerdings dauern. Die Bundesregierung teilte mit, dass sie zwar „eine einheitliche Rechtsanwendung sicher…stellen und ein möglichst effizientes, schnelles und bürgerfreundliches Verwaltungshandeln zu gewährleisten“ möchte“, aber die Frist bis zur Umsetzung wurde auf den 31. März 2025 gesetzt. Bis dahin können Arbeitgeber lediglich selbständig über das Vorgehen informieren.

Die geltenden Beitragssätze im PUEG gelten nun seit dem 1.07.2023:
-    Der Beitragssatz zur PV (Pflegeversicherung) steigt von aktuell 3,05% auf 3,4% an
-    Der Zuschlag für Kinderlose steigt von 0,35% auf 0,6%. Damit liegt der Gesamtbeitrag für Personen ohne Kinder neu bei 4%.
-    Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit mehreren Kindern werden ab dem 2. Kind bis zum 5. Kind mit jeweils 0,25% entlastet. Das gilt für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

In Sachsen wird die Berechnung der Beiträge für die Pflege anders gehandhabt. Es ist das einzige Bundesland, in denen Arbeitnehmer einen höheren Anteil für die soziale Pflegeversicherung zahlen. Das liegt daran, dass dort kein Feiertag zur Finanzierung der Pflegeversicherung abgeschafft wurde. Die Differenz von 0,5 Prozentpunkten tragen in Sachsen zusätzlich die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen.