Aktuelles

Erholungsbeihilfe als interessante Alternative zum Urlaubsgeld

28.11.2023

Manch ein Arbeitgeber versüßt den Mitarbeitern die Urlaubszeit mit einer Urlaubsgeldzahlung. Dabei muss es nicht immer Urlaubsgeld sein, denn eine Erholungsbeihilfe ist steuerlich durchaus interessant.

Während Urlaubsgeld als sonstiger Bezug steuerpflichtig und als einmalig gezahltes Entgelt auch beitragspflichtig ist, kann die bei der Erholungsbeihilfe steuerfrei und beitragsfrei sein.

Erholungsbeihilfen sind Leistungen des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer und seiner Familie zweckgebunden für einen Erholungsurlaub oder eine Erholungskur zugewendet werden. Neben Barzuschüssen zu einer Urlaubsreise gehört auch die Unterbringung in Ferienheimen des Arbeitgebers zu den typischen Erholungsbeihilfen. Regelmäßig gehören Erholungsbeihilfen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, der jedoch in begrenztem Umfang durch die Möglichkeit der Pauschalversteuerung steuerlich begünstigt ist.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Erholungsbeihilfe steuerfrei bis zu 600 Euro gewähren. Der Arbeitnehmer muss diese Beihilfe zur Wiederherstellung seiner Arbeitsfähigkeit verwenden. Dies ist z. B. der Fall, wenn der Arbeitgeber eine Erholungsbeihilfe zahlt, während der Arbeitnehmer eine Kur zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit durchführt.

Die Erholungsbeihilfe kann aber auch pauschal mit einem Steuersatz von 25 Prozent versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG)). Allerdings ist die Pauschalierung nur möglich, wenn die Beihilfe insgesamt 156 Euro im Kalenderjahr für den einzelnen Arbeitnehmer nicht übersteigt. Für den Ehepartner ist ein Höchstbetrag von 104 Euro und für jedes Kind ein Höchstbetrag von 52 Euro pauschalierungsfähig. Übersteigt die vom Arbeitgeber gezahlte Erholungsbeihilfe diese Höchstbeträge, ist diese im vollen Umfang steuerpflichtig (Freigrenze). Die pauschal versteuerte Erholungsbeihilfe ist in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Durch die pauschale Versteuerung kommt der Betrag "brutto für netto" beim Arbeitnehmer an, was den Urlaub durchaus versüßt.