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Arbeitgeberleistungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen

22.02.2019

Wollen Arbeitnehmer vorzeitig in Rente gehen, müssen Sie häufig mit dauerhaften Einbußen in ihrer Rente rechnen. Es ist jedoch möglich, diese Rentenabschläge im Vorfeld zu vermeiden, wenn zusätzliche Beitragszahlungen geleistet werden. Der Arbeitgeber kann sich mit steuer- und sozialversicherungsfreien Zuschlägen daran beteiligen.
 
Eine abschlagsfreie Vollrente wegen Alters kann mit Erreichen der Regelaltersgrenze abschlagsfrei in Anspruch genommen werden. Die Regelaltersgrenze haben vor 1947 Geborene mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. Wer in der Zeit zwischen 1947 und 1963 geboren ist, für den wird die Regelaltersgrenze stufenweise auf 67 angehoben. Möchte jemand vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Rente gehen, ist damit eine Rentenminderung von 0,3 Prozent für jeden Monat der vorzeitigen Renteninanspruchnahme verbunden. Pro Jahr des vorzeitigen Rentenbezugs ergibt sich somit eine Minderung Ihrer Rente um 3,6 Prozent. Sie gilt für die gesamte Laufzeit der Rente, also auch über die Regelaltersgrenze hinaus. Zukünftig kann sich daraus ein maximaler monatlicher Rentenabschlag von 14,4 Prozent ergeben.

Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente entstehen, können durch die Zahlung von Beiträgen ausgeglichen werden. Dafür ist zunächst die beabsichtigte vorzeitige Renteninanspruchnahme gegenüber dem Rentenversicherungsträger zu erklären. Dieser ermittelt dann die Höhe der erforderlichen zusätzlichen Zahlungen. Ab Vollendung des 50. Lebensjahres besteht dann die Möglichkeit, die Beiträge zu zahlen; dabei sind bis zu zwei Teilbeträge im Kalenderjahr möglich.

Sollte sich die gegenüber dem Rentenversicherungsträger formulierte Absicht ändern und es wird doch keine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen in Anspruch genommen, werden die Beiträge nicht erstattet; sie erhöhen dann die abschlagsfreie Rente.