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Brückenteilzeit / Gesetz zur Weiterentwicklung des Teilzeitrechts

16.01.2019

Seit dem 1. Januar 2019 gilt die Brückenteilzeit. Sie ermöglicht zeitlich befristete Teilzeitarbeit mit einem Rückkehrrecht in die vorherige Arbeitszeit. Bislang war der Wunsch nach Teilzeit außerhalb der Elternzeit mit Unsicherheiten behaftet. Nun haben Mitarbeiter in Unternehmen mit in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmern einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeitarbeit. Der Zeitraum muss mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre betragen. Wenn Teilzeitbeschäftigte ihre Arbeitszeit verlängern wollen und ein freier Arbeitsplatz besetzt werden soll, musste bisher der Arbeitnehmer seine Eignung nachweisen. Nun wurde die Beweislast diesbezüglich vom Arbeitnehmer auf den Arbeitgeber verlagert.

Beiträge in gesetzlicher Krankenversicherung wieder 50/50
Seit 2005 waren Arbeitnehmer verpflichtet, bestimmte Kosten im gesetzlichen Gesundheitssystem alleine zu tragen. Diese Ungleichheit schafft die Regierung nun wieder ab: Von 2019 an werden Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Krankenversicherung wieder mit gleich hohen Beiträge finanzieren.

Qualifizierungschancengesetz
Das Qualifizierungschancengesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Nach diesem Gesetz sollen Arbeitnehmer mehr Möglichkeiten bekommen, sich weiterzubilden und somit dem Arbeitsmarktwandel zu trotzen. Um das zu gewährleisten bekommt die Bundesagentur für Arbeit mehr Rechte und muss gleichzeitig mit höheren Ausgaben kalkulieren.

Mindestlohn steigt
Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1.1.2017 8,84 Euro pro Stunde. Laut Mindestlohngesetz wird der gesetzliche Mindestlohn alle zwei Jahre neu festgelegt. Ab 1. Januar 2019 wird der Mindestlohn nun auf 9,19 Euro steigen und zum 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro.

Dienstfahrräder steuerfrei
Der geldwerte Vorteil für eine Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber musste in der Vergangenheit als geldwerte Vorteil versteuert werden. Diese Steuerpflicht entfällt, das betriebliche Fahrrad muss nicht mehr versteuert werden. Die Steuerbefreiung gilt ab Januar 2019, ist allerdings vorerst bis Ende 2021 befristet. Sie gilt jedoch nicht für die in der Praxis verbreiteten Modelle des durch Gehaltsumwandlung finanzierten E-Bike-Leasings.