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Die Lohnzahlung während der Quarantäne

25.11.2020

Ist eine Person akut gefährdet, sich mit dem Coronavirus infiziert zu haben oder ist sie bereits infiziert, kann das Gesundheitsamt eine Quarantäne nach § 30 IfSG anordnen. Dann darf das Haus nicht mehr verlassen werden, auch nicht, um seiner arbeitsvertraglichen Pflicht nachzugehen.

Bei der Frage, ob ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltfortzahlung besteht und wenn ja, wer diese zu tragen hat, sind zwei Situationen zu unterscheiden:

Hat sich der Arbeitnehmer mit dem Virus infiziert und ist aus diesem Grund arbeitsunfähig erkrankt, ergeben sich keine Unterschiede zu anderen Krankheiten. Das Entgelt wird wie gewohnt nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) weitergezahlt. Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen erhält man als gesetzlich versicherter Arbeitnehmer, wie bei jeder anderen Erkrankung auch, von seiner Krankenkasse Krankengeld. Privat krankenversicherte Arbeitnehmer erhalten u.U., je nach Versicherungsvertrag, ab diesem Zeitraum Krankentagegeld.

Ist der Arbeitnehmer dagegen nicht arbeitsunfähig erkrankt und befindet sich nur deshalb in Quarantäne, weil er mit einer infizierten Person Kontakt hatte, scheidet eine Lohnfortzahlung nach dem EFZG aus. An dieser Stelle kommt das Infektionsschutzgesetz (IfSG) zum Tragen, genau genommen § 56 IfSG. Dieser Paragraf regelt, dass im Falle eines Beschäftigungsverbotes seitens des Arbeitgebers eine Entschädigung in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts (§ 56 II IfSG) für sechs Wochen zu zahlen ist. Der Arbeitgeber kann anschließend auf Antrag innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Beschäftigungsverbotes bei der zuständigen Behörde den gezahlten Betrag zurückfordern. Ab der siebten Quarantäne-Woche wird die Entschädigung in Höhe des Krankengeldanspruches von der zuständigen Behörde direkt an den Arbeitnehmer gezahlt.

Hat ein Arbeitnehmer ein oder mehrere Kinder unter 12 Jahren, die aufgrund eines Erstkontakts zu einer auf SARS-CoV-2 positiv getesteten Person in Quarantäne müssen, muss in der Regel ein Elternteil bei dem Kind in häuslicher Quarantäne bleiben und dieses betreuen, da es keine andere zumutbare Betreuungsmöglichkeit mehr gibt. In diesem Fall bekommen sie ebenfalls eine Entschädigungszahlung in Form einer sechswöchigen Lohnfortzahlung nach § 56 IfSG. Wichtig zu wissen ist noch, dass kein Entschädigungsanspruch besteht, wenn eine Einrichtung, sei es Schule oder Kita, während der offiziellen Schulferien schließt.