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Die Märzklausel – kein Aprilscherz.

28.04.2017

Kommt die Märzklausel zum Tragen wird Arbeitsentgelt aus den Monaten Januar bis März dem vergangenen Kalenderjahr zugeordnet. Dabei handelt es sich keineswegs um einen Aprilscherz, es ist vielmehr eine Klausel aus dem Vierten Buch des Sozialgesetzbuches (§23a, Absatz 4 , SGB).

Das laufend gezahlte Arbeitsentgelt unterliegt der Beitragspflicht bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Konkret bedeutet das zum Beispiel, dass auf das Arbeitsentgelt bis 4.350,- € Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt werden muss. Die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung liegt noch etwas höher, bei 6.350,- € in Westdeutschland und bei 5.700,- € in Ostdeutschland. Auf das Arbeitsentgelt, das diese Beträge übersteigt ist, muss keine Sozialversicherung mehr abgeführt werden.

Ergibt sich nun, dass eine Einmalzahlung nicht komplett beitragspflichtig ist weil sie über die Beitragsbemessungsgrenze hinausgeht, ist eine weitere Prüfung notwendig. Wenn nämlich ein einmalig gezahltes Arbeitsentgelt in den Monaten Januar bis März erfolgt und der Arbeitnehmer im Vorjahr bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war und durch die Sonderzahlung die Beitragsbemessungsgrenze  in einem Versicherungszweig überschritten wird, muss diese Einmalzahlung dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zugeordnet werden.

Hintergrund ist, dass die Einmalzahlungen gerne in das folgende Abrechnungsjahr verschoben werden, um durch einen kurzen Vergleichszeitraum Versicherungsbeiträge zu sparen. Dies hat man mit der Märzklausel umgangen. Wird diese Regelung übersehen und werden folglich zu niedrige Beiträge berechnet und abgeführt und diese müssen spätestens bei einer Betriebsprüfung durch die Deutschen Rentenversicherung nachgezahlt werden.