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Geringere Beiträge für Midijobs während Altersteilzeit

21.04.2019

Arbeitnehmer zahlen niedrigere Sozialversicherungsbeiträge, wenn die Beschäftigung im Rahmen eines Midijobs ausgeübt wird. Es handelt sich um einen Midijob wenn das Arbeitsentgelt im Monat durchschnittlich zwischen 450 Euro und 850 Euro (Gleitzone bis 30.6.2019) bzw. 1.300 Euro (Übergangsbereich ab 1.7.2019) beträgt. Bisher galt diese Reglung nur, wenn auch vor Beginn einer Altersteilzeitvereinbarung ein Midijob vorlag. Das hat sich nun geändert. Mit der Entscheidung des Bundessozialgerichts kann nun von geringen SV-Beiträgen profitiert werden, auch wenn zuvor kein Midijob vorlag.

Oft wird bei einer Altersteilzeitvereinbarung das Blockmodell angewandt, bei dem der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber eine Wertguthabenvereinbarung abschließt. Der Arbeitnehmer verzichtet damit auf die Auszahlung einen Teil seines Arbeitsentgelts ohne seine Arbeitszeit zu reduzieren. Der nicht ausgezahlte Teil seines Arbeitsentgelts wird in das Wertguthaben eingebracht. Nach Beendigung der aktiven Ansparphase beginnt die passive Freistellungsphase, in der das Arbeitsentgelt ohne Arbeitsleistung aus dem Wertguthaben entspart wird (Entsparphase). Die Dauer einer Altersteilzeitvereinbarung kann unterschiedlich lang sein.

Aufgrund des derzeit geltenden oberen Grenzwertes im Midijob-Bereich von 850 Euro dürften die Auswirkungen des BSG-Urteils für bestehende Altersteilzeitvereinbarungen im Blockmodell eher gering sein, weil in der Anspar- und Entsparphase üblicher Weise höhere Arbeitsentgelte gezahlt werden. Dies kann sich mit Beginn des neuen Übergangsbereiches ab dem 1.7.2019 und dem damit erhöhten oberen Grenzwert für einen Midijob auf 1.300 Euro aber ändern.