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Neue steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität

22.08.2019

Die Zulassungszahlen für Elektroautos und Plug-in-Hybride liegen im ersten Halbjahr 2019 in Deutschland über denen von Norwegen. Die Regierung möchte diesen Aufwärtstrend mit einem neuen Gesetz noch in diesem Jahr weiter unterstützen und die steuerlichen Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität ausweiten. Das Bundeskabinett hat Ende Juli den Entwurf für ein neues umfassendes Steuergesetz auf den Weg gebracht, das bis zum Jahresende 2019 von Bundestag und Bundesrat beschlossen werden soll. Es trägt die amtliche Bezeichnung "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften".
Zur Verfolgung des Kernanliegens enthält der Gesetzentwurf zahlreiche Regelungen zur Förderung der Elektromobilität. Teilweise handelt es sich dabei um neue Maßnahmen, vielfach geht es um eine Verlängerung bestehende Maßnahmen. Aus dem Bereich der Lohnsteuer ist auf folgende Regelungen beziehungsweise Änderungen hinzuweisen:
Bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridfahrzeuge erfolgt für Fahrzeuge, die seit Jahresbeginn 2019 gekauft wurden, eine Halbierung der Bemessungsgrundlage. Bei der Fahrtenbuchmethode wird die zu berücksichtigende Abschreibung halbiert. Bisher gilt die Förderung nur befristet für bis 2021 angeschaffte Fahrzeuge. Mit dem Gesetz soll eine Verlängerung bis 2030 erfolgen. Die Halbierung der geldwerten Vorteile gilt also weiter, allerdings werden bei der Förderung von Hybridfahrzeugen die Voraussetzungen (derzeit mindestens 40 Kilometer oder Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm) bei Anschaffung in späteren Jahren stufenweise verschärft.
Das kostenlose oder verbilligte Aufladen der Batterien von Elektro- bzw. Hybridelektrofahrzeugen im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2020 steuerfrei. Überlässt der Arbeitgeber Mitarbeitern eine betriebliche Ladevorrichtung für Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuge, ist der geldwerte Vorteil bis dahin ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr. 46 EStG). Beide Regelungsbereiche der Vorschrift sollen mit dem Gesetz bis 2030 verlängert werden.
Seit 2019 bleiben zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Die Steuerbefreiung gilt sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Auch diese Steuerbefreiung wird bis 2030 verlängert. Sie war bisher ebenfalls bis 2021 befristet.