Aktuelles

So bleiben Sonn- und Feiertagszuschläge steuerfrei

22.03.2019

Die wenigsten Arbeitnehmer arbeiten gerne an Sonn- oder Feiertagen und deswegen zahlen viele Unternehmen zusätzlich zum normalen Lohn Zuschläge, die steuerfrei ausgezahlt werden können, wenn gewisse steuerliche Vorschriften  beachtet werden.

Lohnzuschläge dürfen nur für tatsächlich geleistete Sonn- oder Feiertagsarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden. Das heißt, dass es sich um eine zusätzliche Lohnzahlung handeln muss, der Zuschlag darf nicht aus dem normalen Lohn herausgerechnet werden. Außerdem ist der Umfang des Zuschlags begrenzt. Feiertagszuschläge sind bis 125 % steuerfrei, Sonntagszuschläge bleiben steuerfrei, wenn sie 50 % des Grundlohns nicht übersteigen.

Welche Tage als gesetzliche Feiertage gelten, richtet sich nach den Landesgesetzen am Ort der Arbeitsstätte. Doch auch hier steckt der Teufel im Detail. So sind zum Beispiel der Ostersonntag und Pfingstsonntag in 15 unserer 16 Bundesländer keine gesetzlichen Feiertage. Lediglich in Brandenburg zählen diese beiden Sonntage zu den gesetzlichen Feiertagen.  Das führt dazu, dass Arbeitnehmer in arbeitsrechtlicher Sicht keinen Anspruch auf einen Feiertagszuschlag haben, sondern nur einen Sonntagszuschlag fordern dürfen.  Lohnsteuerrechtlich werden jedoch alle Oster- und alle Pfingstfeiertage als Feiertage gewertet und somit können Zuschläge bis 125 % steuerfrei ausgezahlt werden.

Dann gibt es auch noch „besondere Feiertagsarbeiten“, für die ein steuerfreier Zuschlag von 150 % gezahlt werden darf. Dies gilt für die Arbeiten am 1. Mai, an Heiligabend ab 14:00 Uhr, sowie ganztags an Weihnachten.

Es ist nicht zulässig, Sonn- und Feiertagszuschläge parallel auszuzahlen. Sie schließen sich gegenseitig aus und es ist so, dass der höhere Zuschlag, also der Feiertagszuschlag, abzurechnen ist. Anders verhält es sich mit dem Nachtarbeitszuschlag. Dieser kann neben dem steuerfreien Feiertagszuschlag gezahlt werden.