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Steuerfortentwicklungsgesetz: Was die Bundesregierung plant

09.09.2024

Die Bundesregierung hat festgestellt, dass der Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 nicht ausreicht, um die vielfältigen Herausforderungen bewältigen zu können. Deswegen plant man ein Zweites Jahressteuergesetz 2024, das sogenannte Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG). Vorgesehen sind darin insbesondere Entlastungen bei der Lohn- und Einkommensteuer ab 2025/2026. Von besonderer Bedeutung für den Lohnsteuerabzug ist aber auch die mittelfristig geplante Abschaffung der Steuerklassenkombination III/V.

Die Lohn- und Einkommensteuertarife sollen angepasst werden, um die sogenannte kalte Progression auszugleichen. Der integrierte Grundfreibetrag wird um 300 Euro auf 12.084 Euro im Jahr 2025 und ab 2026 um weitere 252 Euro auf 12.336 Euro angehoben. Außerdem erfolgt eine Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2025 um 60 Euro auf 6.672 EUR und ab dem Veranlagungszeitraum 2026 Anhebung um 156 Euro auf 6.828 Euro.

Mit dem Gesetzentwurf soll außerdem die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren umgesetzt werden, um die Lohnsteuerbelastung gerechter auf Eheleute, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner zu verteilen. Vorgesehen ist die Überführung allerdings erst für 2030. Aktueller Handlungsbedarf besteht also noch nicht. Anders als bei der simplen Kombination „zweimal Steuerklasse 4“, nimmt die Eingruppierung in „zweimal Steuerklasse 4 mit Faktor“ Rücksicht darauf, wie die Lohnsteuer tatsächlich zwischen den Partnern verteilt ist. Es mildert damit die starre Einstufung in „zweimal Steuerklasse 4“ etwas ab, die von zwei gleich hohen Gehältern ausgeht.