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Steuerliche Vereinfachungen für die Flutkatastrophe

28.07.2021

Die starken Regenfälle und das damit einhergehende Hochwasser hat in mehreren Bundesländern enorme Schäden hinterlassen. Aus diesem aktuellen Anlass wurde der sogenannte „Katastrophenerlass“ in Kraft gesetzt, der für steuerliche Vereinfachungen und Erleichterungen bei Arbeitslohnspenden und Beihilfen an Betroffene sorgt.

Bei der Lohnsteuer gelten folgende Vereinfachungen:

Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an betroffene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind bis zu einem Betrag von 600 Euro steuerfrei (nach § 3 Nr. 11 EStG; keine Prüfung der Voraussetzungen nach R 3.11 Abs. 2 LStR). Der 600 Euro übersteigende Betrag gehört ebenfalls nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei den durch Unwetter/Hochwasser Betroffenen von einem besonderen Notfall ausgegangen werden.

Vorteile aus einer erstmalig nach Eintritt des Schadensereignisses erfolgten Nutzungsüberlassung von Firmenfahrzeuge, Wohnungen, unentgeltlicher Verpflegung sind bis zum 31. Oktober 2021 in die vorstehenden Regelungen einzubeziehen. Diese Vorteile fließen in den steuerfreien Betrag von 600 Euro je Kalenderjahr ein.

Die genannten begünstigten Zuschüsse und Sachzuwendungen sind insgesamt nur bis zu einem Betrag in Höhe des Schadens steuerfrei. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Dabei ist auch zu dokumentieren, dass der die Leistung empfangende Mitarbeiter durch Unwetter/Hochwasser zu Schaden gekommen ist.