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Geflüchtete aus der Ukraine beschäftigen

02.05.2022

Geflüchteten aus der Ukraine zu helfen und ihnen einen Zugang zum Arbeitsmarkt zu verschaffen ist derzeit Vielen ein dringendes Bedürfnis. Schnell finden sich Jobangebote und wir möchten Sie im Folgenden darüber informieren, welche Bedingungen für die Beschäftigung von Ukraine-Flüchtlingen gelten.

Flüchtlinge können in Deutschland grundsätzlich nur mit einer gültigen Arbeitserlaubnis arbeiten. Die Beschäftigung in Deutschland ist nicht kraft Gesetzes erlaubt, sie kann jedoch von der Ausländerbehörde erlaubt werden (§ 24 Abs. 6 AufenthG). Die Aufenthaltsgenehmigung allein reicht für die Arbeitserlaubnis grundsätzlich nicht aus. Laut Bundesministerium wird die Ausländerbehörde aber bereits bei Erteilung der Aufenthaltserlaubnis, auch wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht, in den Aufenthaltstitel eintragen, dass die Beschäftigung erlaubt ist. Das bedeutet, dass keine weitere Arbeitserlaubnis einer anderen Behörde erforderlich ist. Bereits bei einer Antragstellung werden die Ausländerbehörden sogenannte Fiktionsbescheinigungen ausstellen. Auch in die Fiktionsbescheinigung wird die Ausländerbehörde "Erwerbstätigkeit erlaubt" eintragen.

Folglich können Arbeitgeber Geflüchtete aus der Ukraine sofort beschäftigen, wenn deren Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 AufenthG mit dem Eintrag "Erwerbstätigkeit erlaubt" versehen ist. Das ist bei den Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine die Regel. Auch mit der vorübergehenden Bescheinigung, der sogenannten Fiktionsbescheinigung, die die Zeit bis zur Erstellung des eigentlichen Aufenthaltstitels überbrückt, ist schon eine Arbeitserlaubnis erteilt. Die Geflüchteten können dann in Deutschland jeder Beschäftigung nachgehen oder eine Ausbildung beginnen.

Die Erstellung der Steueridentifikationsnummer ist mit der Meldung bei der zuständigen Gemeinde verknüpft. Das heißt, mit der Meldung eines Wohnsitzes in Deutschland wird automatisch eine Steueridentifikationsnummer erteilt. Ansonsten bleibt erst die beschränkte Steuerpflicht mit der Weiterleitung an das zuständige Finanzamt bestehen, welches dann eine Steueridentifikationsnummer erteilt. Seitens der Sozialversicherung sind Geflüchtete aus der Ukraine grundsätzlich als "normale" Arbeitnehmende zu behandeln und es sind die üblichen sozialversicherungsrechtlichen Regelungen anzuwenden.