Die Kombination von Werkstudent und Krankenversicherung wirft immer wieder Fragen auf. Werkstudenten müssen keine Abgaben für Kranken-, Pflege- oder Arbeitslosenversicherung leisten. Dadurch bleibt letztlich mehr Netto vom Brutto erhalten. Doch es gelten auch einige Vorgaben und natürlich muss eine Absicherung dennoch sichergestellt sein. Je nach Alter und Verdienst gelten dabei unterschiedliche Regeln. Wir klären, welche Optionen es gibt, welche die richtige ist und wo typische Stolperfallen lauern.
Das Wichtigste in 3 Punkten:
- Werkstudenten zahlen aus dem Job keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung (Werkstudentenprivileg).
- Die Krankenversicherung muss separat bestehen, wahlweise über die Familienversicherung (bis 25) oder als studentische KVdS.
- Zur Rentenversicherung sind Beiträge fällig (18,6 %), aufgeteilt zwischen Arbeitgeber und Student.
Was bedeutet Werkstudentenprivileg?
Das Werkstudentenprivileg ist eine Sonderregelung in der Sozialversicherung. Sie befreit Studierende, die neben dem Studium arbeiten, von einem Großteil der üblichen Abgaben. Konkret fallen dadurch keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auf das Gehalt an. Weder der Studierende noch der Arbeitgeber müssen diese Beträge abführen.
Dabei gelten bestimmte Voraussetzungen. Der Studierende muss an einer Hochschule oder Universität in Vollzeit eingeschrieben sein. Zusätzlich sollte das Studium auch zeitlich im Vordergrund stehen. Das ist der Fall, wenn während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche gearbeitet wird.
Ein Vorteil ergibt sich dadurch für beide Seiten. Für Arbeitgeber fallen Lohnnebenkosten bei der Beschäftigung von Werkstudenten deutlich geringer aus. Studierende wiederum behalten mehr Netto vom Brutto, da weniger Abzüge anfallen. Einzig die Beiträge zur Rentenversicherung bleiben bestehen und werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
Wie sind Werkstudenten krankenversichert?
Das Gehalt ist zwar von der Krankenversicherungspflicht befreit, dennoch benötigt jeder Studierende eine eigene Absicherung. Je nach Alter und Einkommen gibt es hierfür verschiedene Optionen.
Beispiel einer Lohnabrechnung einfach erklärt
Der Auszahlungsbetrag entsteht immer nach demselben Prinzip. Ihr Brutto wird Schritt für Schritt um alle Abzüge reduziert. Daraus ergeben sich das Netto und am Ende der überwiesene Betrag.
Familienversicherung bis 25 Jahre
- Günstigste Variante über die Familienversicherung der Eltern
- komplett kostenlos bis zum 25. Geburtstag
Voraussetzung:
Das monatliche Einkommen muss unter 565 EUR liegen. Bei einem Minijob gilt eine höhere Grenze von 603 EUR im Monat.
Studentische Krankenversicherung ab 25 (KVdS)
- Pflichtversicherung für immatrikulierte Studenten bis zum 30. Lebensjahr
- Monatlicher Beitrag bestehend aus einem festen Grundbetrag und einem individuellen Zusatzbeitrag der Krankenkassen
- Es fällt zusätzlich ein Beitrag zur Pflegeversicherung an.
Voraussetzung:
Gültige Immatrikulationsbescheinigung
Der Gesamtbetrag für die KVdS liegt meist zwischen 120 und 160 EUR pro Monat.
Freiwillige Versicherung ab 30
- Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung
- Beitrag variiert zwischen ca. 265 und 285 EUR im Monat
- Alternativ: Wechsel in eine private Krankenversicherung
Ohne Voraussetzungen
Werkstudent und Rentenversicherung
Die Rentenversicherung ist die einzige Sozialversicherung, von der Werkstudenten nicht befreit sind. Hier werden Beiträge fällig, sobald das monatliche Einkommen über der Minijobgrenze von 603 EUR liegt. Der aktuelle Beitragssatz beträgt dabei 18,6 Prozent des Bruttolohns. Arbeitgeber und Studierende teilen sich diesen Betrag und übernehmen jeweils 9,3 Prozent.
Für ein Einkommen zwischen 603 und 2.000 EUR gilt der sogenannte Übergangsbereich. In dieser Spanne wird ein reduzierter Anteil gezahlt, der mit steigendem Verdienst langsam anwächst. Hier übernimmt zudem der Arbeitgeber den überwiegenden Teil der Beiträge. Erst ab einem Gehalt von über 2.000 EUR tragen beide Seiten exakt die Hälfte.
Anders als beim Minijob können sich Werkstudenten nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das klingt zunächst nach einem Nachteil, hat aber auch eine positive Seite. Durch die Beiträge sammeln Studierende bereits während des Studiums Versicherungszeiten und bauen erste Rentenansprüche auf.
Arbeitszeit von Werkstudenten: Wie viele Stunden sind erlaubt?
Neben der bestehenden Immatrikulation ist auch die wöchentliche Arbeitszeit ein entscheidender Faktor in der Beschäftigung von Werkstudenten. Sobald diese über 20 Stunden pro Woche liegt, entfällt das Werkstudentenprivileg. Dadurch soll sichergestellt werden, dass das Studium auch weiterhin im Vordergrund steht.
In den Semesterferien sieht es allerdings anders aus. Während der vorlesungsfreien Zeit dürfen Studierende auch in Vollzeit arbeiten. Das Werkstudentenprivileg bleibt dabei erhalten. Wer überwiegend abends, nachts oder am Wochenende arbeitet, darf in dieser Zeit ebenfalls die 20 Stunden überschreiten.
Es gilt allerdings in beiden Fällen eine Einschränkung, die 26-Wochen-Regelung. Nach dieser dürfen Studierende innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten an höchstens 26 Wochen oder 182 Kalendertagen mehr als 20 Stunden arbeiten. Wird diese Grenze überschritten, entfällt der Werkstudentenstatus und die Beschäftigung wird voll sozialversicherungspflichtig.
Wichtig: Bei mehreren Jobs werden die Arbeitszeiten zusammengerechnet. Wer einen Werkstudentenjob mit 15 und einen Minijob mit 8 Stunden ausübt, überschreitet die 20-Stunden-Grenze.
Was müssen Arbeitgeber beachten?
- Das Werkstudentenprivileg darf nur angewendet werden, wenn regelmäßig eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung vorgelegt wird. Diese gehört zusammen mit dem Arbeitsvertrag in die Personalakte.
- Es ist besondere Sorgfalt bei der Arbeitszeiterfassung gefragt. Die Einhaltung der genannten Stundengrenzen muss dokumentiert werden, um im Fall einer Betriebsprüfung die Versicherungsfreiheit zu belegen.
- Die Meldung zur Sozialversicherung erfolgt mit der Personengruppe 106 und dem Beitragsgruppenschlüssel 0100. Dieser Schlüssel zeigt an, dass nur Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt werden. Fehlerhafte Angaben oder eine falsche Einstufung können bei einer Prüfung zu Nachzahlungen führen.
Nicht als Werkstudenten gelten übrigens Teilzeitstudierende, Promovierende, Teilnehmer an dualen Studiengängen sowie Studierende im Urlaubssemester. Auch bei Langzeitstudierenden mit mehr als 25 Fachsemestern entfällt das Privileg in der Regel.
Häufige Fragen zur Krankenversicherung von Werkstudenten
Nein. Durch das Werkstudentenprivileg werden vom Gehalt keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen. Die Krankenversicherung läuft separat über die Familienversicherung oder die studentische KVdS.
Die Anmeldung wird innerhalb von sechs Wochen durch den Arbeitgeber vorgenommen. Es schadet allerdings nicht, die Krankenkasse auch selbst vor Aufnahme der Beschäftigung zu informieren.
Ja. Studierende in der KVdS können ihre Krankenkasse frei wählen und auch während des Studiums wechseln. Da der Grundbeitrag überall gleich ist, lohnt sich ein Vergleich der Zusatzbeiträge und Zusatzleistungen.
Mit der Exmatrikulation endet die studentische Krankenversicherung. Wer eine Beschäftigung aufnimmt, wird über den Arbeitgeber versichert. Bei Erwerbslosigkeit besteht in der Regel Anspruch auf Versicherung über die Agentur für Arbeit.
Nein. Da aus dem Beschäftigungsverhältnis keine Beiträge zur Krankenversicherung fließen, besteht auch kein Anspruch auf Krankengeld. Bei Krankheit zahlt der Arbeitgeber das Gehalt für maximal sechs Wochen weiter. Danach gibt es keine Lohnersatzleistung.
Ja. Die gesetzliche Unfallversicherung gilt unabhängig vom Werkstudentenstatus für alle Beschäftigten. Die Beiträge trägt allein der Arbeitgeber.
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