Steuerklasse 1 Abzüge sind der Standard für Ledige in Deutschland. Wer verheiratet ist, alleinerziehend oder einen Nebenjob hat, fällt in eine andere Klasse und zahlt entsprechend mehr oder weniger Lohnsteuer in der Lohnabrechnung. Welche Klasse für wen gilt und mit welchen Abzügen Sie konkret rechnen müssen, lesen Sie hier.

Was ist eine Steuerklasse?

Die Steuerklasse legt fest, wie viel Lohnsteuer der Arbeitgeber vom monatlichen Bruttogehalt einbehält. Sie berücksichtigt Freibeträge und die persönlichen Lebensumstände, um den monatlichen Abzug möglichst nah an die tatsächliche Jahressteuer zu bringen. Dadurch sollen hohe Nachzahlungen für Arbeitnehmer vermieden werden. 

In Deutschland gibt es insgesamt sechs verschiedene Klassen. Die Zuordnung erfolgt automatisch durch das Finanzamt, basierend auf Familienstand und Beschäftigungsart.

Die sechs Steuerklassen im Überblick 

Jede Steuerklasse steht für eine bestimmte Lebenssituation und damit für ein eigenes Muster bei den Abzügen. Die folgende Tabelle zeigt die sechs Klassen mit der jeweils typischen Lebenssituation und einer kurzen Einordnung der Belastung.

SteuerklasseWer hat sie?
ISingles, dauerhaft getrennt Lebende, Geschiedene, Verwitwete (nach einer Übergangszeit)
IIAlleinerziehende
IIIEhepartner mit dem höheren Einkommen (nur in Kombination mit Klasse V)
IVEhepartner mit ungefähr gleichem Einkommen
VEhepartner aus deiner III/V-Kombination mit dem niedrigeren Einkommen
VIZweit- und weitere Beschäftigungen

In der Praxis sind drei Konstellationen besonders verbreitet. Die Steuerklasse 1 Abzüge betreffen alle Ledigen und damit den größten Teil der Beschäftigten in Deutschland. Verheiratete entscheiden sich häufig für die Kombination 3 und 5, vor allem bei deutlichem Einkommensunterschied. Wer in Klasse 6 eingestuft ist, hat in der Regel einen Nebenjob.

Steuerklasse 1 Abzüge: Standard für Ledige

Steuerklasse 1 Abzüge betreffen alle Beschäftigten ohne Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner. Es ist die häufigste Einstufung in Deutschland. Wer neu ins Berufsleben startet oder unverheiratet bleibt, wird automatisch dieser Klasse zugeordnet.

Welche Abzüge fallen in Steuerklasse 1 an?

Vom Brutto werden in Klasse 1 vier Arten von Abgaben einbehalten:

  • Lohnsteuer: Berechnet auf Basis des Bruttogehalts unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags von aktuell 12.348 € im Jahr. Der Eingangssteuersatz liegt bei 14 Prozent und steigt mit dem Einkommen progressiv an.
  • Solidaritätszuschlag: Dieser wird nur bei höheren Einkommen fällig. Die Freigrenze greift hier für den Großteil der Beschäftigten.
  • Kirchensteuer: Nur bei Mitgliedschaft in einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft, je nach Bundesland sind es 8 oder 9 Prozent der Lohnsteuer.
  • Sozialversicherung: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung, anteilig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.

In Summe liegen die Abzüge bei einem mittleren Einkommen meist zwischen 35 und 40 Prozent des Bruttogehalts.

Beispielrechnung Steuerklasse 1

Eine ledige Arbeitnehmerin verdient 3.000 € brutto im Monat. Sie ist nicht in der Kirche und wohnt in Rheinland-Pfalz.

PositionBetrag
Bruttogehalt3.000,00 €
Lohnsteuerca. 313,00 €
Solidaritätszuschlag0,00 €
Kirchensteuer0,00 €
Krankenversicherungca. 250,00 €
Pflegeversicherungca.70,00 €
Rentenversicherungca. 279,00 €
Arbeitslosenversicherungca. 39,00 €
Nettoca. 2.049,00 €

Die Werte sind Richtwerte für 2025. Der genaue Auszahlungsbetrag hängt von der Krankenkasse, dem Bundesland und individuellen Freibeträgen ab.

Wer eine erste Orientierung sucht, kann den Brutto-Netto-Rechner nutzen. Eine verbindliche Berechnung liefert nur die tatsächliche Lohnabrechnung.

Steuerklasse 2: Entlastung für Alleinerziehende

Steuerklasse 2 muss beim Finanzamt beantragt werden. Anspruch hat, wer alleinerziehend ist, mit mindestens einem Kind im Haushalt lebt, für das Kind Kindergeld bezieht und keine weitere erwachsene Person im Haushalt gemeldet ist.

Der Kern ist der Entlastungsbetrag: 4.260 € im Jahr für das erste Kind, plus 240 € für jedes weitere. Er wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, bevor die Lohnsteuer berechnet wird. In der Praxis bleiben bei 3.000 € brutto rund 80 bis 100 € mehr Netto pro Monat als in Klasse 1.

Steuerklasse 3 Abzüge: Für Verheiratete mit höherem Einkommen

Steuerklasse 3 Abzüge fallen deutlich geringer aus als in den anderen Klassen. Sie ist Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten und immer mit Klasse 5 für den Partner gekoppelt. 

In der Praxis lohnt sich die Kombination vor allem, wenn der Verdienstunterschied bei etwa 60 zu 40 Prozent oder größer liegt. Bei ähnlichem Einkommen ist die Kombination 4/4 meist die bessere Wahl.

Abzüge in Steuerklasse 3

Der zentrale Vorteil von Klasse 3 ist der doppelte Grundfreibetrag. Der Freibetrag des Partners aus Klasse 5 wird hier ebenfalls angesetzt. Damit liegt der steuerfreie Anteil bei rund 24.696 € im Jahr. Dadurch sinkt die monatliche Lohnsteuer erheblich. Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und die Beiträge zur Sozialversicherung bleiben unverändert.

Beispielrechnung Steuerklasse 3

Ein verheirateter Arbeitnehmer verdient 4.500 € brutto im Monat. Seine Frau ist in Klasse 5 und arbeitet in Teilzeit. Er ist nicht in der Kirche.

PositionBetrag
Bruttogehalt4.500,00 €
Lohnsteuerca. 290,00 €
Sozialversicherung gesamtca. 960,00 €
Nettoca. 3.250,00 €

Dasselbe Brutto in Klasse 1 würde rund 700 € Lohnsteuer auslösen. Der Unterschied beim Netto liegt damit bei etwa 400 € im Monat.

Darauf sollte bei der Kombination 3/5 geachtet werden

Die niedrigeren Abzüge in Klasse 3 sind kein dauerhafter Steuervorteil. Sie verschieben die Steuerlast nur innerhalb des Ehepaars, da der Partner in Klasse 5 entsprechend mehr zahlt. Über das Jahr betrachtet zahlt das Paar die gleiche Steuer wie bei einer 4/4-Aufteilung.

Wichtig ist die Auswirkung auf Lohnersatzleistungen wie Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld. Diese werden auf Basis des Nettos berechnet. Wer eine solche Leistung erwartet, sollte rechtzeitig prüfen, ob ein Wechsel in Klasse 3 sinnvoll ist.

Steuerklasse 4: Standard für Verheiratete

Nach einer Heirat werden beide Partner automatisch in Klasse 4 eingestuft. Sie entspricht in den Abzügen weitgehend der Klasse 1 und ist die richtige Wahl, wenn beide Partner ähnlich viel verdienen (Faustregel: 50/50 bis 60/40). Nachzahlungen und Erstattungen fallen über die Steuererklärung meist überschaubar aus.

Steuerklasse 4 mit Faktor

Das Faktorverfahren ist eine Variante der Kombination 4/4. Es soll die Steuerlast gerechter auf beide Partner verteilen, wenn ein Einkommensunterschied besteht.

Das Finanzamt berechnet dafür einen individuellen Faktor zwischen 0 und 1. Dieser Faktor wird mit der Lohnsteuer multipliziert und sorgt dafür, dass jeder Partner ungefähr den Anteil zahlt, der seinem Einkommen entspricht.

Vorteile im Vergleich zur Kombination 3/5:

  • Beide Nettogehälter spiegeln das tatsächliche Einkommensverhältnis besser wider
  • Hohe Nachzahlungen beim Finanzamt werden vermieden
  • Lohnersatzleistungen wie Eltern- oder Arbeitslosengeld fallen ausgewogener aus

Der Antrag erfolgt beim Finanzamt und gilt jeweils für zwei Jahre. Danach prüft das Finanzamt automatisch, ob der Faktor angepasst werden muss.

Vergleich 4/4 und 3/5 auf einen Blick

  • Beide Partner haben ein Einkommen in ähnlicher Höhe.
  • Das monatliche Netto beider Partner ist ähnlich zu dem in Klasse I.
  • Die Lohnsteuererklärung bringt meist kleine Erstattungen oder Nachzahlungen.
  • Lohnersatzleistungen sind bei beiden Partnern ausgewogen.
  • Es gibt einen deutlichen Einkommensunterschied der Partner.
  • Das monatliche Netto ist beim Hauptverdiener entsprechend höher als beim Partner.
  • Es fällt häufig eine größere Nachzahlung an.
  • Die Lohnersatzleistungen sind beim Partner in Klasse 3 höher.

Steuerklasse 5 Abzüge: Das Gegenstück zu Klasse 3

Steuerklasse 5 Abzüge sind die höchsten innerhalb einer Ehe oder Lebenspartnerschaft. Diese Klasse wird immer mit Klasse 3 kombiniert und gilt für den Partner mit dem geringeren Einkommen.

Welche Abzüge fallen in Steuerklasse 5 an?

Der Grundfreibetrag wird in Klasse 5 nicht angesetzt. Er liegt vollständig beim Partner in Klasse 3. Dadurch zahlt der Beschäftigte in Klasse 5 schon ab dem ersten Euro Lohnsteuer.

Die übrigen Abzugsarten entsprechen denen der anderen Klassen. Es fallen Solidaritätszuschlag bei höheren Einkommen, gegebenenfalls Kirchensteuer und die Sozialversicherungsbeiträge an. In Summe bleibt vom Brutto deutlich weniger übrig als in Klasse 1 oder 4.

Was bei Lohnersatzleistungen zu beachten ist

Die hohen Abzüge sind kein dauerhafter Nachteil. Was in Klasse 5 zu viel einbehalten wird, gleicht sich beim Partner in Klasse 3 aus. Spürbar werden sie aber bei Eltern-, Kranken- oder Arbeitslosengeld, da diese Leistungen auf Basis des Nettos berechnet werden. Wer eine solche Leistung erwartet, sollte rechtzeitig einen Wechsel in Klasse 4 oder das Faktorverfahren prüfen.

Steuerklasse 6: Bei mehreren Beschäftigungen

Steuerklasse 6 gilt automatisch für jeden Nebenjob neben einem Hauptjob. Es gibt keinen Grundfreibetrag und keine weiteren Freibeträge. Lohnsteuer, Soli und Kirchensteuer werden ohne Erleichterung berechnet. Bei einem Bruttoeinkommen von 500 € bleiben oft nur rund 300 € netto übrig.

Minijobs bis 556 € pro Monat werden pauschal versteuert und fallen nicht unter Klasse 6. Zu viel gezahlte Lohnsteuer wird mit der Einkommensteuererklärung erstattet. Bei mehreren Beschäftigungen besteht ohnehin eine Pflicht zur Steuererklärung.

Vergleich der Steuerklassen: Alle Abzüge auf einen Blick

Steuerklassenrechner 2026

Welche Steuerklassenkombination passt für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner?

Zeitraum 2026 Partner 1 Partner 2
Jahresbruttoin Euro
Geburtsjahr
Arbeitsstelle in
Kinder
KinderfreibeträgeZähler, z. B. 1 oder 0,5
Krankenversicherung
KV-Zusatzbeitragin Prozent
Rentenvers.-Pflicht
Konfession
Jahres-Freibetragaus den Lohnsteuermerkmalen

Dieser Rechner liefert einen unverbindlichen Richtwert auf Basis des amtlichen Programmablaufplans des Bundesfinanzministeriums für 2026. Er ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung, und es wird keine Gewähr für die Richtigkeit der Ergebnisse übernommen. Maßgeblich ist allein die Berechnung des Finanzamts im Einzelfall.

Die Jahressteuer ist bei allen Kombinationen gleich. Unterschiedlich ist nur, wie viel Lohnsteuer unterjährig einbehalten wird, also die monatliche Liquidität. Differenzen werden über die Einkommensteuererklärung ausgeglichen. Berechnung nach dem amtlichen Programmablaufplan des BMF für 2026, ohne Gewähr und keine Steuerberatung.

Steuerklasse wechseln: Wann lohnt sich das?

Ein Wechsel der Steuerklasse ist mehrmals im Jahr möglich. Der Antrag erfolgt online über ELSTER oder schriftlich beim zuständigen Finanzamt. In der Regel gilt die neue Klasse ab dem Folgemonat.

Typische Anlässe für einen Wechsel sind Heirat, Geburt eines Kindes, Trennung, Scheidung oder ein deutlicher Einkommensunterschied zum Partner. Auch bei absehbaren Lohnersatzleistungen wie Eltern- oder Arbeitslosengeld kann sich ein Wechsel lohnen, da diese Leistungen vom Netto abhängen.

Wichtig ist der Zeitpunkt. Wer Elterngeld erwartet, sollte den Wechsel mindestens sieben Monate vor Beginn des Mutterschutzes beantragen. Nur dann fließt die günstigere Klasse vollständig in die Berechnung ein.

Häufige Fragen zu Steuerklassen und Abzügen

Die geringsten Abzüge fallen in Klasse 3 an, da hier der doppelte Grundfreibetrag berücksichtigt wird. Sie ist allerdings nur Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern in Kombination mit Klasse 5 vorbehalten. Für Ledige bietet Klasse 1 die Standardabzüge, für Alleinerziehende Klasse 2 mit zusätzlichem Entlastungsbetrag.

Nur teilweise. Ledige werden immer in Klasse 1 eingestuft, Alleinerziehende können auf Antrag in Klasse 2 wechseln. Verheiratete dürfen zwischen den Kombinationen 4/4, 3/5 und 4/4 mit Faktor wählen. Bei einem Zweitjob ist Klasse 6 zwingend.

Ein Wechsel ist mehrmals im Jahr möglich. Der Antrag wird über ELSTER oder direkt beim Finanzamt eingereicht. Die neue Klasse gilt in der Regel ab dem Folgemonat.

Im Trennungsjahr bleibt die bisherige Klasse bestehen. Ab dem 1. Januar des Folgejahres werden geschiedene Personen automatisch in Klasse 1 eingestuft. Liegt ein Kind im Haushalt vor, ist ein Wechsel in Klasse 2 möglich.

Ja. Das Elterngeld wird auf Basis des Nettos der letzten zwölf Monate vor dem Mutterschutz berechnet. Ein Wechsel in eine günstigere Klasse sollte mindestens sieben Monate vorher erfolgen, damit er voll in die Berechnung einfließt.

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