Aktuelles | 28.04.2017
Die Märzklausel – kein Aprilscherz. Kommt die Märzklausel zum Tragen wird Arbeitsentgelt aus den Monaten Januar bis März dem vergangenen Kalenderjahr zugeordnet. Dabei handelt es sich keineswegs um einen Aprilscherz, es ist vielmehr eine Klausel aus dem Vierten Buch des Sozialgesetzbuches (§23a, Absatz 4 , SGB).
Das laufend gezahlte...